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BVerwG, 14.06.1972 - II C 14.71 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht - Selbstvertretung durch einen Rechtsanwalt - Umdeutung einer von einer rechtskundigen Partei vorgenommenen Rechtsmittelbezeichnung
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 16.06.1971 - I OE 30/71
- BVerwG, 05.10.1971 - II C 14.71
- BVerwG, 14.06.1972 - II C 14.71
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 14.06.1972 - II C 14.71
Zudem könnte dem Kläger das nachgesuchte Armenrecht für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens auch dann nicht bewilligt werden, wenn seine Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden dürfte; denn die Rechtsmittelschrift vom 5. Juli 1971 - gleiches gilt übrigens für die "Revisionsbegründung" vom 25. August 1971 und die Eingabe des Klägers vom 9. September 1971 - entspricht nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3.Satz 3 VwGO (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.), so daß die Beschwerde bei Annahme der Rechtzeitigkeit ihrer Erhebung wegen Fehlens einer ordnungsmäßigen Begründung als unzulässig verworfen werden müßte. - BVerwG, 29.01.1962 - II C 83.60
Unzulässigkeit der Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Revision in …
Auszug aus BVerwG, 14.06.1972 - II C 14.71
Das Revisionsgericht muß davon ausgehen können, daß eine von einem rechtskundigen Prozeßbeteiligten eingelegte "Revision" als Revision behandelt werden soll, hier um so mehr, als die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung deutlich zwischen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Revision unterscheidet (ebenso z.B. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1960 - BVerwG VI C 83.60 - und vom 29. Januar 1962 - BVerwG II C 83.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 27]). - BVerwG, 16.12.1960 - VI C 83.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.06.1972 - II C 14.71
Das Revisionsgericht muß davon ausgehen können, daß eine von einem rechtskundigen Prozeßbeteiligten eingelegte "Revision" als Revision behandelt werden soll, hier um so mehr, als die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung deutlich zwischen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Revision unterscheidet (ebenso z.B. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1960 - BVerwG VI C 83.60 - und vom 29. Januar 1962 - BVerwG II C 83.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 27]).